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Öffentliche Vorführung von Filmen

Fallbeispiele zum Urheberrecht

Grundsätzliches
Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, also auch von Filmwerken, ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.

1. Legaldefinition der Öffentlichkeit

Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 3 ist die Wiedergabe eines Werkes grundsätzlich öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Für diese Bestimmung gibt es jedoch eine Ausnahme: Eine Vorführung ist dann nicht öffentlich, wenn "der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind". (§15, Abs. 3. UrhG)

Da es in dieser Legaldefinition einen Grundsatz gibt, von dem in jedem Fall einer Vorführung von einer Mehrzahl von Personen ausgegangen wird, liegt die Beweispflicht dafür, dass es sich bei einer Vorführung nicht um eine öffentliche Vorführung gehandelt hat, im Streitfalle bei dem Beklagten, dem eine unrechtmäßige öffentliche Vorführung vorgeworfen wird.

Auch in § 53 wird festgehalten, dass selbst bei in unzulässiger Weise, nämlich zum privaten Gebrauch hergestellten Vervielfältigungsstücken das Recht zur öffentlichen Wiedergabe beim Urheber verbleibt. (§15,Abs.2). Dieses Recht kann er ebenso wie andere Nutzungsrechte einem Anderen ganz oder teilweise einräumen (§31). Bei Filmwerken ist es üblich, dass der oder die Urheber (Autor, Regisseur, Schauspieler etc.) ihre Rechte vertraglich dem Produzenten übertragen, der sie angemessen an den Erlösen aus der Verwertung des Filmes beteiligt. Der Produzent wiederum kann die Nutzungsrechte an einen oder mehrere Filmvertriebe in Form von Lizenzverträgen weitergeben. Der Filmvertrieb hat damit z. B. das Recht, die öffentliche Vorführung eines Films zu genehmigen.

Im Gegensatz zu anderen urheberrechtlich geschützten Werken, für die es Ausnahmegenehmigungen gibt (z. B. für Schulveranstaltungen) (§52, Abs. 1 und 2), dürfen Filme nur mit Einwilligung des Berechtigten öffentlich vorgeführt werden (§52, Abs.3).

2. Öffentliche Vorführung von TV-Mitschnitten
Grundsätzlich unterliegen Fernsehausstrahlungen ebenso wie Aufzeichnungen von Fernsehsendungen auf Video den gleichen urheberrechtlichen Beschränkungen wie alle anderen Filmwerke. Das Urheberrecht sieht hier allerdings Ausnahmen vor, die auch die öffentliche Vorführung betreffen. So regelt der §47 das Verbreitungsrecht für Schulfunksendungen. Demnach dürfen Schulfernsehsendungen von Schule, Einrichtungen der Lehrerfort- und Weiterbildung sowie von staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbaren Einrichtungen auf Video-Cassette aufgezeichnet werden.

Von diesen einzelnen Vervielfältigungsstücken dürfen jedoch keine weiteren Kopien gezogen und in Umlauf gebracht werden. Der Absatz 2 des §47 bestimmt, dass die auf Video-Cassette aufgezeichneten Schulfernsehsendungen ausschließlich im Unterricht vorgeführt werden dürfen.

Eine weitere Ausnahme sind Fernsehsendungen über Tagesereignisse (z. B. Nachrichtensendungen), "die im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird,...in einem durch den Zweck gebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden" dürfen (§50).

Fall 1:
Ein Deutschlehrer hat die Fernsehausstrahlung der Verfilmung von Heinrich Bölls Ansichten eines Clowns privat auf Video-Cassette aufgezeichnet und zu Hause archiviert. Anlässlich einer Geburtstagsfeier, bei der auch einige befreundete Kollegen anwesend sind, führt er diese Cassette vor.

Dies ist erlaubt, da es sich bei dem Kreis der Zuschauer um eine bestimmten abgegrenzten Kreis von Personen handelt (die Gäste der Geburtstagsfeier), der durch persönliche Beziehungen zum Gastgeber untereinander verbunden ist.

Fall 2:
Derselbe Deutschlehrer nimmt seine Fernsehaufzeichnungen mit in die Schule und führt Ansichten eines Clowns ausschnittweise in seinem Leistungskurs Literatur vor.

Dies ist strafbar, da es sich um eine unerlaubte öffentliche Vorführung eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes handelt. Laut Urheberrechtsgesetz dürfen lediglich Schulfernsehsendungen und Sendungen mit Tagesaktualität im Schulunterricht eingesetzt werden, außerdem Sendungen, die ausdrücklich im Vorspann für eine derartige Nutzung freigegeben sind.

Der Lehrer kann sich auch nicht auf die Position zurückziehen, bei der Vorführung in seinem Leistungskurs handele es sich nicht um eine öffentliche Vorführung im Sinne des Urheberrechts. In seinem Kurs kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Schüler untereinander oder zu ihm persönlich verbunden sind. Der Begriff der persönlichen Verbundenheit beinhaltet nämlich mehr als ein "persönlich bekannt". Die persönliche Verbundenheit entspricht eher einer freundschaftlichen privaten Bindung, und dies kann in der Schule, jedenfalls bei Grund- und Leistungskursen sowie weiteren Veranstaltungen mit Schülern aus mehreren Klassen (Religionsunterricht, Wahlfachunterricht), nicht vorausgesetzt werden. Die Beweislast dafür, dass die Vorführung nicht öffentlich war, trifft im übrigen den Lehrer. Grundsätzlich wird von einer öffentlichen Vorführung immer ausgegangen, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Der Lehrer muss also nachweisen, dass zwischen allen seinen Schülern eine persönliche Verbundenheit besteht bzw. alle Schüler ihm persönlich verbunden sind.

Fall 3:
Die Stadtbibliothek hat sich einen Bestand an Video-Cassetten für die Ausleihe an Privatpersonen angeschafft. Es handelt sich dabei nicht um Fernsehaufzeichnungen, sondern um käuflich erworbene bespielte Video-Cassetten von Videoprogrammanbietern. Die Stadtbibliothek weist in einem Rundschreiben an alle Einrichtungen auf diesen neuen Service hin und betont, dass die Video-Casetten lediglich zur nichtöffentlichen Vorführung freigegeben sind, also auch für nichtöffentliche Vorführungen im Rahmen von schulischen und außerschulischen Jugendbildungsveranstaltungen. Das Rundschreiben enthält jedoch keine näheren Hinweise darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Vorführung öffentlich oder nichtöffentlich ist.

Der bereits bekannte Deutschlehrer leiht sich nun in dieser Stadtbibliothek eine bespielte Video-Cassette Ansichten eines Clowns aus und führt diese in seinem Literaturkurs vor.

Hier können sowohl die Verleihstelle, die fahrlässig gehandelt und unvollständige Auskünfte gegeben hat, als auch der Lehrer, haftbar gemacht werden. Der Videoprogrammanbieter hat das Recht, eine von ihm verkaufte Video-Cassette nur für bestimmte Nutzungsarten freizugeben. In diesem Fall ist nur die private Nutzung zugelassen und eine öffentliche Vorführung untersagt.

Die Verleihstelle, in diesem Fall die Stadtbibliothek, muss in ihren Verleihbedingungen und in ihren sonstigen Veröffentlichungen ausdrücklich darauf hinweisen, welche Nutzungsart für die Video-Cassette statthaft ist. Da es sich bei der Vorführung im Literaturkurs um eine öffentliche Vorführung im Sinne des Urheberrechts handelt und die Stadtbibliothek in ihren Veröffentlichungen den Eindruck vermittelt, als dürften Video-Cassetten aus ihrem Verleih in jedem Fall auch im Schulunterricht eingesetzt werden, kann sie für den Schaden, der dadurch entsteht, haftbar gemacht werden. Dies gilt

selbstverständlich auch für den Lehrer, für den die gesetzlichen Bestimmungen und nicht die Ausführungen der Stadtbibliothek maßgeblich sind. An dieser Stelle sei auch noch bemerkt, dass es für den Begriff der Öffentlichkeit unerheblich ist, ob fünf oder tausend Teilnehmer an einer Vorführung teilnehmen. Entscheidend ist, an wen sich das Angebot zur Teilnahme an einer Filmvorführung richtet. Die Filmvorführung von Ansichten eines Clowns in einer AG zum Thema "Die Macht der Massenmedien", zu der alle Schüler der Oberstufe eingeladen wurden, an der aber nur fünf miteinander befreundete Schüler teilgenommen haben, ist ebenfalls öffentlich.

Fall 4:
Die Stadtbildstelle hält für die Ausleihe an Institutionen Video-Cassetten bereit, die sie mit Rechten zur öffentlichen Vorführung erworben hat. Diese Video-Cassetten können in der schulischen und außerschulischen Jugendbildung ebenso wie bei institutionellen Jugendfreizeitveranstaltungen oder in der Erwachsenenbildung eingesetzt werden. Besagter Deutschlehrer könnte also diese Video-Cassette in seinem Unterricht einsetzen. Auch die Stadtbildstelle muss sich die Nutzung in seinem Unterricht einsetzen. Auch die Stadtbildstelle muss sich um die Nutzung ihrer Videocassette keine Sorgen machen, da ihre Adressaten ausschließlich aus den institutionellen Bereichen kommen und Nutzungen, wie z. B. gewerbliche Vorführungen, ausgeschlossen werden können.

Fall 5:
Ein Mitarbeiter eines Jugendheimes, das von einer Kirchengemeinde betrieben wird, bringt regelmäßig Video-Cassetten in die Einrichtung, die er entweder selbst aufgezeichnet oder in einer Videothek ausgeliehen hat. Die Filme auf diesen Video-Cassetten sind nicht zur öffentlichen Vorführung freigegeben. Im Jugendheim werden sie jedoch, zum Teil unter Bildungsaspekten mit kleinen Gruppen, zum Teil zur Unterhaltung der Jugendlichen, vorgeführt. Ebenso wie der Deutschlehrer aus den ersten Fällen macht sich dieser Mitarbeiter strafbar, weil er die Vorschriften des Urheberrechts verletzt. Analog gelten die Ausführungen aus den Fällen zwei bis fünf, d. h. lediglich die Vorführung von ausdrücklich zur öffentlichen Vorführung freigegebenen Filmen aus Video-Cassette ist zulässig. Vor jeder Vorführung ist der Vorführende verantwortlich, dass eine entsprechende Genehmigung für eine Vorführung vorliegt. In der Regel wird diese Genehmigung durch entsprechende Aufdrucke auf der Video-Cassette erteilt.

Fall 6:
In einer Justizvollzuganstalt werden in einem entsprechenden Raum Video-Cassetten vorgeführt, die von der Verwaltung in einer Videothek ausgeliehen wurden. Die Cassette ist mit einem Aufdruck versehen, der eine öffentliche Vorführung verbietet. Die Verwaltung der Justizvollzugsanstalt macht sich strafbar, weil sie ein Filmwerk in einer Vorführung einer Mehrzahl von Personen zugänglich macht, die weder durch Beziehungen zum Veranstalter noch durch Beziehungen aller potentiellen Teilnehmer an der Veranstaltung persönlich untereinander verbunden ist. Eine diesbezügliche Gerichtsentscheidung verdeutlicht, dass es für die Öffentlichkeit einer Vorführung unerheblich ist, ob die Einrichtung, in der die Vorführung stattfindet, für jedermann zugänglich ist.

Fall 7: Unerlaubte Vervielfältigung
Eine Stadtbibliothek hat eine Video-Cassette eines Filmklassikers erworben. Eine Zweigstelle der Bibliothek soll nach zwei Jahren mit dem gleichen Bestand an Video-Cassetten ausgestattet werden. Seit zwei Jahren ist jedoch die Video-Cassette mit dem Filmklassiker nicht mehr im Handel erhältlich. Die Zentrale fertigt deshalb eine Kopie ihrer Orginal-Cassette an und gibt sie an die Filiale weiter, um in deren Verleihbestand aufgenommen zu werden. Ein derartiges Vorgehen ist strafbar, da alleine dem Inhaber der Nutzungsrechte die Rechte zur Vervielfältigung eines Filmwerkes zustehen. Die Stadtbibliothek hat weder eine Berechtigung zur Vervielfältigung noch zur Verbreitung der durch Vervielfältigung hergestellten Video-Cassette erworben. Auch wenn, aus welchen Gründen auch immer, eine Video-Cassette im offiziellen Handel nicht erhältlich ist, erlischt das alleinige Verbreitungsrecht des Urhebers bzw. des Inhabers der Nutzungsrechte nicht.

Fall 8:
Eine konfessionelle Medienzentrale, die bislang nur Medien an Institutionen verliehen hat, baut einen Bestand an Video-Cassetten für die Ausleihe an Privatpersonen auf. Trotz der Einschränkungen bei der Nutzung dieser Video-Cassetten werden sie auch von Institutionen ausgeliehen und im Rahmen von Veranstaltungen öffentlich vorgeführt.

Die Verleihstelle verhält sich grob fahrlässig, da durch das Videoangebot einer Medienzentrale der Eindruck entsteht, ihr Angebot sei auch für eine institutionelle Nutzung freigegeben. Sie kann dafür haftbar gemacht werden, sofern sie nicht mit allen erdenklichen Mitteln verhindert, dass eine nicht genehmigte Nutzung erfolgt.

Die Ausführung zur öffentlichen Vorführung von Video-Cassetten betreffen selbstverständlich auch die Vorführung von Filmen auf anderen Trägermedien. Super 8- oder 16mm-Filme dürfen ebenfalls nur aufgeführt werden, wenn sie ausdrücklich dafür freigegeben sind. Die Video-Cassette bietet darüber hinaus Überspiel- und Speichermöglichkeiten, die eine Kontrolle einer urheberrechtskonformen Nutzung erschweren.

Selbstverständlich ist, das die Überspielung eines zur öffentlichen Vorführung freigegebenen Films von einer Cassette auf eine zweite nicht dazu führt, dass die Kopie ebenfalls öffentlich vorgeführt werden darf. Derartige Vervielfältigungsstücke dürfen auch nicht vermietet oder verliehen werden.

Kontaktinfos

Kreismedienzentrum Landkreis Celle
Trift 30
29221 Celle
E-Mail: info[at]medienzentrum-celle.de

 

Leitung Kreismedienzentrum
Herr Klinkert
Tel.: 05141 916 - 9314
Fax: 05141 916 - 3 9314
E-Mail: Henner.Klinkert[at]lkcelle.de

Organisation, Medien und Mobilgeräte
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Tel.: 05141 916 - 9317
Fax: 05141 916 - 3 9317
E-Mail: Norman.Hennek[at]lkcelle.de

Medienpädagogischer Berater
Herr Tollemer
Tel.: 05141 916 - 9319
Fax: 05141 916 - 3 9319
E-Mail: Tollemer@nibis.de

Pädagogische Landkarte Celle

Museumsbus

Schulklassen und Kindergärten des Landkreises Celle fahren kostenlos zu den Museen im Landkreis. Wenn der Linienverkehr nicht zeitgerecht möglich ist, dann holt ein Bus die Kinder sogar ab.
Zwei Anrufe genügen: Anmeldung beim Museum und beim Busunternehmen. Die Kosten trägt die Bürgerstiftung in Kooperation mit dem Landkreis Celle.

Weitere Infos finden Sie im Flyer oder auf der Internetseite der Bürgerstiftung zum Projekt Museumsbus.